Mit seinem Urteil vom 21.04.2010 hat der BFH entschieden, dass die 1-%-Regelung nur anzuwenden ist, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken darf nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.
Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch bei der gelegentlichen Veräußerung von zum Anlagevermögen gehörenden, gebrauchten Gegenständen anwenden kann - unabhängig davon, ob der Handel mit gebrauchten Gegenständen zum Kerngeschäft gehört.
Mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw. 01.07.2010 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG erweitert. Der leistende Unternehmer muss im Zweifelsfall durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweisen, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06.07.2010 entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Mit Bezug auf die Entscheidungen des BFH vom 21.09.2009 sowie 21.04.2010 hat das Bundesfinanzministerium zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen Stellung genommen. In dem Schreiben wird der Auffassung des BFH gefolgt, dass gemischt privat und beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden können.