Steuerliche Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer seit 2007 verfassungswidrig

von Björn Keller

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06.07.2010 entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.