Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

von Björn Keller

Mit Bezug auf die Entscheidungen des BFH vom 21.09.2009 sowie 21.04.2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen Stellung genommen. In dem Schreiben wird der Auffassung des BFH gefolgt, dass gemischt privat und beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden können, wenn die teilweise berufliche bzw. betriebliche Veranlassung nachgewiesen und eine tatsächliche Aufteilung möglich ist. Allerdings könne eine Aufteilung nur erfolgen, wenn die anteiligen beruflichen oder betrieblichen Aufwendungen nicht von untergeordneter Bedeutung seien. Sofern Aufwendungen insgesamt als privat zu würdigen sind, können jedoch tatsächlich entstandene berufliche oder betriebliche Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden – beispielsweise die Kosten für ein Seminar, welches während einer Urlaubsreise besucht wird.

Ist eine Aufteilung grundsätzlich möglich, muss ein dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdender Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Eine Aufteilung kann beispielsweise anhand der Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile erfolgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schreiben des BMF durchaus positiv zu werten ist. Gerade die Aufteilung anhand der Mengenanteile eröffnet aus meiner Sicht (neue) Gestaltungsspielräume.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel:

Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen

Zurück