Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar
von Björn Keller
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit seinem Urteil vom 28.05.2010 entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen.