Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar

von Björn Keller

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit seinem Urteil vom 28.05.2010 entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen. Die Versorgungsanstalt stelle kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung dar, weswegen sie insoweit auch keine gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung sei. Anders als bei den Versorgungskassen der freien Berufe (z.B. Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) – werden durch das Versorgungssystem für Bezirksschornsteinfegermeister die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Ansprüche lediglich ergänzt bzw. aufgestockt.

Die Zahlungen in die Zusatzversorgung seien im entschiedenen Fall - steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger - lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Diese Zuordnung der Beitragsleistungen, die durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes in den Streitjahren 2005 bis 2007 mit einem maximalen Höchstbetrag von 2.400 € als Sonderausgaben abzugsfähig waren, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage laufen derzeit bei anderen Finanzgerichten weitere Verfahren - es bleibt abzuwarten, wie diese ausgehen werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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