Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 16.03.10 hat der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung den Abzug von Darlehenszinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sogenannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Rückführung des für die Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.