Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 16.03.10 hat der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung den Abzug von Darlehenszinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sogenannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Rückführung des für die Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Die Entscheidung beruht auf der zwischenzeitlich erheblichen Ausdehnung der Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse im Sinne des § 17 EStG.

Bislang waren derartige nachträgliche Schuldzinsen insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen überwiegend nicht steuerbar war bzw. ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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