Vorläufige Festsetzung hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

von Björn Keller

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22.07.2010 die Liste der Punkte, hinsichtlich derer die Festsetzung der Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig vorzunehmen ist, mit sofortiger Wirkung um die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 erweitert. Derzeit liegt ein entsprechendes Verfahren beim BFH, bei dem geklärt werden soll, ob die bestehende Regelung verfassungsgemäß ist.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchsten € 4.000 pro Jahr begrenzt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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