Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bestreitet ein Steuerpflichtiger, einen durch die Post übermittelten Steuerbescheid überhaupt erhalten zu haben, obliegt dem Finanzamt der volle Beweis über den Zugang.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2010 entschieden, dass Scheinrenditen aus Schneeballsystemen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, sofern der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung gutgeschriebener Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.
Mit einem Urteil vom 11.02.2010 hat der BFH entschieden, dass die nachhaltige vertragswidrige Nutzung eines betrieblichen PKW für private Zwecke durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nicht in jedem Falle als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist – es kann auch Arbeitslohn vorliegen.
Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat der 12. Senat des FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Bei seiner Entscheidung ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde.
Der BFH hat nunmehr mit zwei Urteilen entschieden, dass Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu begrenzen sind, sofern der Steuerpflichtige keine durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt den Nichtanwendungserlass zum ersten Urteil aufgehoben.