Die Geltendmachung von Steuerermäßigungen für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nach einem Urteil des FG Münster vom 21.05.2010 nicht zulässig. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistungen seinen Haushalt in dem betreffenden Objekt begründet haben muss.
In Teil 4 wurde die Änderung bei der Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dargestellt. Abschließend soll die Änderung bei der Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen betrachtet werden.
Die Teile 1 bis 3 bezogen sich auf die Änderungen bei der Steuerentstehung und die damit einhergehenden Erklärungspflichten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. In Teil 4 und 5 sollen die Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung dargestellt werden.
In Teil 1 und 2 wurden die Änderungen bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von Unternehmern mit Sitz im Ausland dargestellt. Anpassungen gibt es jedoch auch bei im Ausland steuerbaren sonstigen Leistungen im Inland ansässiger Unternehmer.
In Teil 1 wurde die Änderung bei der Entstehung der Umsatzsteuer für sonstige Leistungen und die daraus folgende Pflicht zur Angabe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung dargestellt. Heute geht es um Dauerleistungen, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht aber nur einmal abgerechnet werden.