Differenzbesteuerung auch bei gelegentlicher Veräußerung von Anlagevermögen
von Björn Keller
Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch bei der gelegentlichen Veräußerung von zum Anlagevermögen gehörenden, gebrauchten Gegenständen anwenden kann - unabhängig davon, ob der Handel mit gebrauchten Gegenständen zum Kerngeschäft gehört.