Differenzbesteuerung auch bei gelegentlicher Veräußerung von Anlagevermögen

von Björn Keller

Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch bei der gelegentlichen Veräußerung von zum Anlagevermögen gehörenden, gebrauchten Gegenständen anwenden kann. Nach Ansicht des FG fordert das Gesetz nicht, dass der An- und Verkauf von gebrauchten Gegenständen den eigentlichen Unternehmensgegenstand bildet. Damit widerspricht es der Verwaltungsmeinung in Abschnitt 276a Abs. 2 UStR, wonach ein Unternehmer nur Wiederverkäufer ist, wenn er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwirbt und verkauft. Es genügt, wenn er im Rahmen seines Geschäftsbetriebes an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt. Als Wiederverkäufer gilt jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Daher muss der Handel mit Gebrauchtgegenständen nicht zu den typischen Kerntätigkeiten des Unternehmens gehören.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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