Neues Schreiben des BMF zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

von Björn Keller

Mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw. 01.07.2010 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG erweitert und an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Danach gilt ein Unternehmer, der zwar im Inland eine Betriebsstätte hat und einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG ausführt, nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der inländischen Betriebsstätte realisiert wird. Demzufolge schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 und 2 UStG in derartigen Fällen nur dann nicht, wenn der Umsatz auch von der Betriebsstätte im Inland ausgeführt wird.

Für Zweifelsfälle stellte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21.07.2010 nun fest, dass der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweisen muss, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist, sofern dies für den Leistungsempfänger im konkreten Falle unklar ist. Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel:

Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen

Änderungen bei der Umsatzsteuer zum 01.07.2010

Zurück