1-%-Regelung nur für zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen anwendbar

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 21.04.2010 hat der BFH entschieden, dass die 1-%-Regelung nur anzuwenden ist, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken darf nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird. Denn der Beweis des ersten Anscheins spricht nur dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Insbesondere, wenn die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges arbeitsrechtlich verboten ist, kann nicht angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt privat nutzt. Untermauert wird diese Annahme, wenn der Arbeitnehmer über ein Privatfahrzeug verfügt, das sich hinsichtlich Leistung und Ausstattung vom Dienstwagen nicht unterscheidet bzw. sogar besser ist. Das gilt auch für im Unternehmen angestellte Angehörige des Arbeitgebers.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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