Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

von Björn Keller

Entgegen der bisherigen Rechtssprechung entschied der BFH mit Urteil vom 17.06.2010, dass ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen ist, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Demzufolge sind alle Einkünfte des Kindes, unabhängig davon, ob aus Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, bei der Prüfung des Erreichens des Grenzbetrages von derzeit 8.004 € im Kalenderjahr mit einzubeziehen. Vor dem aktuellen Urteil vertrat der BFH die Auffassung, dass dem Kindergeldberechtigten für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand mit der Folge, dass das Kindergeld möglicherweise aber für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den dann anteiligen Grenzbetrag nicht überschritten. Die geänderte Rechtssprechung lässt zwar eine einfachere Handhabung zu, kann aber dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Grenzbetrag liegen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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