Zusätzliche Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

von Björn Keller

Muss ein Steuerpflichtiger ersatzweise eine Wohnung anmieten, weil seine Erstwohnung nicht mehr bewohnbar oder deren Nutzung amtlich untersagt ist, so können die zusätzlichen Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG zu berücksichtigen sein.