Zusätzliche Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

von Björn Keller

Muss ein Steuerpflichtiger ersatzweise eine Wohnung anmieten, weil seine Erstwohnung nicht mehr bewohnbar oder deren Nutzung amtlich untersagt ist, so sind die zusätzlichen Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG zu berücksichtigen. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 21.04.2010. Allerdings können diese zusätzlichen Aufwendungen nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung an­erkannt werden, der erforderlich ist, um die unbewohnbare erste Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist das nicht möglich, so dürfen die Aufwendungen für den zusätzlichen Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anerkannt werden, in dem dem Steuer­pflichtigen diese Situation bewusst ist bzw. definitiv mitgeteilt wurde. Mit dieser Entscheidung berücksichtigt der BFH, dass zwangsläufig entstandene, höhere Aufwendungen zur Sicherung des existentiellen Wohnbedarfs, die einem Steuerpflichtigen gegenüber der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen, wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Für die Höhe der steuerlichen Berücksichtigung ist wichtig, dass die zusätzlichen Aufwendungen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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