Änderung der Rechtsprechung zur Einkunftsart für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger

von Björn Keller

In zwei Urteilen vom 15.06.2010 hat der BFH entschieden, dass Einkünfte von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten sind.

Der BFH hat festgestellt, dass sowohl Berufsbetreuer als auch Verfahrenspfleger die Interessen des jeweils Betroffenen wahrzunehmen und diese im jeweiligen Verfahren zu wahren haben. Zudem berühre die Tätigkeit auch die Vermögensverwaltung. Es handele sich bei der Tätigkeit um eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis, welche demnach den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Tätigkeiten vergleichbar sei. Einer der Entscheidungen des BFH lag die Klage einer Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung zugrunde, die als Berufs­betreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist und deren Einkünfte durch die Vorinstanz, das FG Münster, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt wurden. Die zweite Entscheidung betraf eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind. Hier hat der BFH zudem ausdrücklich festgestellt, dass die sogenannte Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG keine Anwendung finde.

Mit den Entscheidungen wendet sich der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und stellt sich außerdem gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zurück