Der Deutsche Bundestag beschloss am 28.10.2010 die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welche mit dem Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt werden soll. Der Gesetzgeber kehrt teilweise zur vor 2007 geltenden Gesetzeslage zurück.
Mit Urteil vom 08.07.2010 hat der Bundesfinanzhof die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate als verfassungsgemäß bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 20.05.2010 entschieden, dass Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.
In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist heute zu lesen, dass sich der Bundeswirtschaftsminister auf der Schnellstraße zur Vollbeschäftigung befindet. Mancher mag sich fragen, wo er gerade unterwegs ist.
Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 08.07.2010.