Weitere Klärung beim Abzug von Ausbildungskosten

von Björn Keller

Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 06.05.2010 zu einer weiteren Klärung der Frage, was unter einer erstmaligen Berufsausbildung zu verstehen ist, beigetragen. Eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt demnach nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Eine Qualifizierungsmaßnahme mit dem Ziel, innerhalb eines Berufes Teilaufgaben zu übernehmen, wird demzufolge nicht als Erstausbildung anerkannt.

Bislang gab es insofern keine klare Definition zum Begriff der erstmaligen Berufsausbildung, weder in § 12 Nr. 5 EStG noch an anderer Stelle. Insbesondere war diese Frage bisher sowohl in der Rechtsprechung des BFH als auch in der Darstellung der Verwaltungsmeinung nicht behandelt und abschließend geklärt worden.

Die Frage, ob und was als erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium gilt, ist von enormer Bedeutung, da sich daran die steuerliche Beurteilung der im Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen Aufwendungen orientiert.

Hinweis: Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 18.06.2009 entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zurück