Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das gilt gleichfalls für Bürger eines anderen Staates, die in Deutschland arbeiten und am Wochenende und in den Ferien die Heimfahrt antreten.
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird unter anderem geregelt, dass ab dem 01.07.2011 Erleichterungen bei der Verwendung von elektronisch übermittelten Rechnungen gelten. So ist es für elektronische Rechnungen nicht mehr erforderlich, dass diese Rechnungen über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, um einen Vorsteuerabzug vornehmen zu können.
In seinem Beschluss vom 18.05.2011 nahm der Bundesfinanzhof unter anderem auch Stellung zu den für die Anfertigung der Einkommensteuerklärung anfallenden Steuerberatungskosten. Demnach sind durch die Entscheidung des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbot von Steuerberatungskosten die bislang entwickelten Grundsätze für die Zuordnung der Steuerberatungskosten nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden.
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 30.06.2011, dass Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen können.
Die wegen eines Familienumzugs doppelt geleisteten Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Dabei stehen die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung dem nicht entgegen.