In seinem Urteil vom 18.05.2011 stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Software jeglicher Art ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um System- oder Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Die Bildung einer Ansparabschreibung ist demnach nicht möglich.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09), dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit wurde das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht.
In zwei Urteilen vom 30.06.2011 hat der Bundesfinanzhof zu der umsatzsteuerlichen Abgrenzung zwischen Essenslieferung (7% Umsatzsteuer) und Restaurantleistung (19% Umsatzsteuer) entschieden. Dabei bezog er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.03.2011.
Gemäß dem Beschluss des FG Düsseldorf vom 30.05.2011 bestehen ernsthafte Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch zukünftig nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bisher hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn diese nach Veräußerung des Vermietungsobjektes angefallen sind.
Auch Börsenzeitschriften können zu den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigenden Arbeitsmitteln zählen. So verbraucherfreundlich entschied das FG München in seinem Urteil vom 03.03.2011, denn bislang war eine steuerliche Geltendmachung von Börsenzeitschriften als Werbungskosten nicht möglich.