Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften

von Björn Keller

Gemäß dem Beschluss des FG Düsseldorf vom 30.05.2011 bestehen ernsthafte Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch zukünftig nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bisher hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn diese nach Veräußerung des Vermietungsobjektes angefallen sind.