Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 04.12.2012.
In seinem Urteil vom 11.12.2012 konkretisierte der Bundesfinanzhof die erforderlichen Voraussetzungen, um Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen zu können.
Erleidet ein Arbeitnehmer mit seinem Privatfahrzeug auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er danach das Fahrzeug in nicht repariertem Zustand, so ermittelt sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.
Nachdem sich der Bundesfinanzhof bereits am 20.06.2012 mit dem Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Unternehmen befasste, nahm er nun mit Urteil vom 26.07.2012 erneut zu diesem Thema Stellung.