Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

von: Björn Keller

Mit Urteil vom 05.07.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Im Streitfall führte der Kläger, ein Marinesoldat, während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €.

Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

von: Björn Keller

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.07.2012 wird ein eigener Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern geführt wird. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich im Laufe der Jahre zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln.

Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

von: Björn Keller

Mit Urteil vom 19.09.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort dann als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden können, wenn der Studienort nicht zugleich sein Lebensmittelpunkt ist.

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 29.08.2012 hat der Bundesfinanzhof einige Grundsätze zur steuerlichen Einordnung von Pickup-Fahrzeugen definiert. So ist bei derartigen Fahrzeugen mit Doppelkabine typisierend davon auszugehen, dass sie nicht vorwiegend dazu geeignet und bestimmt sind, Lasten zu befördern, sofern ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Einlage als Gestaltungsmissbrauch

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 21.08.2012 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt, sofern damit bezweckt werden soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu umgehen.