Mit Beschluss vom 16.10.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht ernsthaft als verfassungswidrig zu betrachten sind und widerspricht damit der Auffassung des FG Hamburg. Dieses ist von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt und erkennt in diesen insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Der Bundesfinanzhof urteilte am 26.07.2012, dass bei Arbeitslosigkeit eines Kindes nach dem Ende der Berufsausbildung im Rahmen eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender im Sinne des § 122 SGB III anzunehmen ist. Insofern steht dies einer Zahlung von Kindergeld nicht entgegen.
In zwei Urteilen vom 25.07.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass das Finanzamt bei Insolvenz eines Steuerpflichtigen nur dann seine offenen Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens aufrechnen kann, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.
Das FG Hamburg entschied im Urteil vom 27.04.2012 über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen. Es heißt darin, dass die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen entgegen dem sogenannten Fristenerlass der obersten Finanzbehörden der Länder für Steuerpflichtige, die beraten werden, hinsichtlich des Auswahlermessens einer nachvollziehbaren Begründung bedarf.
Bilden für eine gewerbliche Tätigkeit genutzte Räume in verschiedenen Etagen des privat genutzten Wohnhauses eine funktionale Einheit, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für die Räume gemeinsam vorzunehmen.