Meldung als Arbeitsuchender nach dem Ende der Berufsausbildung
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof urteilte am 26.07.2012, dass bei Arbeitslosigkeit eines Kindes nach dem Ende der Berufsausbildung im Rahmen eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender im Sinne des § 122 SGB III anzunehmen ist. Insofern steht dies einer Zahlung von Kindergeld nicht entgegen.