Keine Verfassungszweifel an den Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes

von Björn Keller

Mit Beschluss vom 16.10.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht ernsthaft als verfassungswidrig zu betrachten sind und widerspricht damit der Auffassung des FG Hamburg. Dieses ist von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt und erkennt in diesen insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.