Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 29.08.2012 hat der Bundesfinanzhof einige Grundsätze zur steuerlichen Einordnung von Pickup-Fahrzeugen definiert. So ist bei derartigen Fahrzeugen mit Doppelkabine typisierend davon auszugehen, dass sie nicht vorwiegend dazu geeignet und bestimmt sind, Lasten zu befördern, sofern ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung). Auch wenn die Ladefläche nur unwesentlich größer als die Fläche zur Personenbeförderung ist, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung dienen soll. Bei größerer Ladefläche im Vergleich zur Fläche für die Personenbeförderung, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können. Im entschiedenen Streitfall ist der Kläger Halter eines Pickup-Fahrzeugs mit Doppelkabine der Marke Landrover. Es verfügt über fünf Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Verkehrsrechtlich ist das Fahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen. Das Finanzamt stellte die Größe der Ladefläche zunächst mit 2,58 qm und die zur Personenbeförderung dienende Fläche mit 2,87 qm fest und erließ daraufhin gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid unter Einordnung des Fahrzeugs als Personenkraftwagen. Obwohl ein Sachverständiger des Finanzamts nach erneuter Vermessung zu einer für die Personenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,81 qm und zu einer für die Lastenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,86 qm kam, lehnte das Finanzamt eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids mit der Begründung ab, von der Ladefläche von 2,86 qm seien 0,3 qm für die Fläche der beiden Radkästen und des Kraftstoffeinfüllstutzens abzuziehen. Der Bundesfinanzhof bestätigt nun die Meinung der Vorinstanzen, das Fahrzeug als Personenkraftwagen einzuordnen, obwohl die Neuvermessung eine größere Ladefläche auswies. Entscheidend sind in diesem Falle, dass die Ladefläche nur unerheblich größer ist als die Fläche zur Personenbeförderung, die für den Personentransport geeignete Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die gesamte Ausstattung des Fahrzeuges, wie beispielsweise die vier Türen, die fünf kompletten Sitze und die Vollverglasung der Personenkabine.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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