Mit Urteil vom 20.06.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche ursprünglich der Finanzierung eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, sofern die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten.
Kindergeld wird auch für Kinder gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus durften bis 31.12.2011 die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Der zeitliche Umfang einer Beschäftigung war bis dahin jedoch ohne Bedeutung.
Die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 SGB X, die sogenannten Praxisgebühren, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.07.2012. Grundsätzlich können Steuerpflichtige gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abziehen.
Mit Urteil vom 20.06.2012 hat der Bundesfinanzhof die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags auch bei in Gründung befindlichen Betrieben setzt nicht zwingend eine verbindliche Bestellung noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung voraus.
Wie das Bundesministerium für Finanzen am 02.07.2012 mitteilte, sind durch die Neufassung des § 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 01.07.2011 neu gefasst worden.