In seinem Urteil vom 13.12.2012 stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass gegen die 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da Steuerpflichtige immer auch die Wahl haben, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Mit Urteil vom 20.02.2013 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Kosten aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind, sofern die seit 2002 geltende Freigrenze in Höhe von 110 € je Veranstaltung überschritten wird.
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der allgemeinen Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.11.2012.
Mit seinem Urteil vom 28.08.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von mindestens 2.500 EUR festgesetzt wird, unbedingt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist.
Mit Urteil vom 10.10.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass das häusliche Übungszimmer eines Berufsmusikers als Arbeitszimmer zu werten ist. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.