Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die Wohnräume und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.
Mit Urteil vom 01.08.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Mietverträge zwischen nahen Angehörigen nur der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn sie steuerrechtlich anzuerkennen sind. Die Vereinbarungen müssen demzufolge bürgerlich-rechtlich wirksam sein und sowohl hinsichtlich Gestaltung als auch Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
In seinem Urteil vom 13.11.2012 befasste sich der Bundesfinanzhof erneut mit den Mindestangaben im Fahrtenbuch, damit dieses als ordnungsgemäß erstellt gilt und somit steuerlich anerkannt werden kann. Generell muss ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Nachträgliche Einfügungen oder Änderungen sind dadurch auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen.
Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbst genutzten Einfamilienhaus gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer, sofern er neben Wärme auch Strom erzeugt und diesen teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Hat er den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, so gilt der Eigenverbrauch von Strom und Wärme als umsatzsteuerpflichtige Entnahme.
In seinem Urteil vom 13.12.2012 stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass gegen die 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da Steuerpflichtige immer auch die Wahl haben, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.