In seinem Urteil vom 13.11.2012 befasste sich der Bundesfinanzhof erneut mit den Mindestangaben im Fahrtenbuch, damit dieses als ordnungsgemäß erstellt gilt und somit steuerlich anerkannt werden kann. Generell muss ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Nachträgliche Einfügungen oder Änderungen sind dadurch auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen.
Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbst genutzten Einfamilienhaus gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer, sofern er neben Wärme auch Strom erzeugt und diesen teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Hat er den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, so gilt der Eigenverbrauch von Strom und Wärme als umsatzsteuerpflichtige Entnahme.
In seinem Urteil vom 13.12.2012 stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass gegen die 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da Steuerpflichtige immer auch die Wahl haben, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Mit Urteil vom 20.02.2013 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Kosten aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind, sofern die seit 2002 geltende Freigrenze in Höhe von 110 € je Veranstaltung überschritten wird.
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der allgemeinen Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.11.2012.