Kosten für Erbauseinandersetzungen sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB als Absetzung für Abnutzung (AfA) abziehbar, wenn sie der Überführung bebauter Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.07.2013.
In zwei neuen Urteilen vom 16.05.2013 hat der Bundesfinanzhof präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt. Aktuell sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro/Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Stehen die von einem Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so ist die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 ist bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen zu klären, ob der Steuerpflichtige diese mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietete. Dafür ist eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffen.
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 15.05.2013, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung nachträgliche Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch gegeben sind, wenn nach Fertigstellung eines Gebäudes seine nutzbare Fläche vergrößert wird, beispielsweise durch Umbau des Daches.