Nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs begründet ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte werden daher als Reisekosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Gemäß der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.08.2013 ist bei einer unbefristeten Versetzung und einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.
Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer in einer Rechnung dennoch einen Steuerbetrag aus, so schuldet er das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag. Das gilt auch, wenn er die entsprechenden Umsatzgrenzen nicht überschritten hat und deshalb an sich keine Umsatzsteuer entrichten muss.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005, wonach der Leistungsempfänger ausnahmsweise die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen schuldet, wenn er selbst Bauleistungen erbringt, erheblich eingeschränkt.
Ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, ist über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und als Kind berücksichtigt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.09.2013.