Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Auslandsreisen zur Erholung und gleichzeitiger Anfertigung von Lehrbüchern

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 07.05.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Aufwendungen für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors nicht abzugsfähig sind, da die Kosten untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst seien. Im konkreten Streitfall hatte ein zu 90% schwerbehinderter Lehrer, der Kläger, auf ärztlichen Rat hin Reisen in südliche Länder unternommen.

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Eigentumserwerb

von: Björn Keller

Kosten für Erbauseinandersetzungen sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB als Absetzung für Abnutzung (AfA) abziehbar, wenn sie der Überführung bebauter Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.07.2013.

Teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn

von: Björn Keller

In zwei neuen Urteilen vom 16.05.2013 hat der Bundesfinanzhof präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt. Aktuell sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro/Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die nicht direkt und unmittelbar Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind

von: Björn Keller

Stehen die von einem Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so ist die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.