Auslegung eines Einspruchsschreibens

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 19.08.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der lediglich damit begründet ist, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtswidrig sei, dahingehend auszulegen ist, dass er sich ausschließlich gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags richtet.