Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

von Björn Keller

Nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs begründet ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte werden daher als Reisekosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.