Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

von Björn Keller

Ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, ist in diesem Zeitraum weiterhin beim Kindergeld zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht fortsetzt. Hingegen kann ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht oder das seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht, nicht als Kind berücksichtigt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.06.2013. Im strittigen Fall klagte der Vater einer im Juni 1983 geborenen Tochter. Diese lebte seit Juni 2003 in einem eigenen Haushalt, bezog aber aufgrund von Arbeitslosigkeit ALG II. Sie war als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet und bemühte sich zudem selbst um einen Ausbildungsplatz. Der Vater erhielt für die Tochter Kindergeld. Im Juni 2005 gebar diese selbst eine Tochter. Seit dem Tag des Beginns ihrer Mutterschutzfrist war sie nicht mehr als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz registriert. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für Mai 2005 bis Mai 2006 sowie von September 2007 bis März 2008 auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auch das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Tochter nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei, da sie nicht als Bewerberin für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert war. Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil, dass die Revision hinsichtlich der Monate Mai bis August 2005 begründet sei, weil die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist für den Bezug von Kindergeld ebenso unschädlich ist wie die Unterbrechung einer Ausbildung während der Schutzfrist. Aufgrund des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG sei auch eine Ausbildung vorübergehend nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Gleiches gilt bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, da diese nicht nur das Verfassen von Bewerbungsschreiben, sondern auch Vorstellungsgespräche, die Teilnahme an Auswahltests und gelegentlich sogar Probearbeit erfordere. Diese Tätigkeiten können physisch und psychisch ebenso anstrengend sein wie eine durch das MuSchG untersagte normale Arbeit. Hinsichtlich der Monate September 2005 bis Mai 2006 sowie September 2007 bis März 2008 allerdings wies auch der Bundesfinanzhof die Klage als unbegründet zurück. Ein Kind, das seine Ausbildung oder die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Elternzeit unterbricht, ist in beiden Fällen nicht aus objektiven Gründen an der Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz gehindert, sondern es setzt diese aufgrund eines eigenen Entschlusses zugunsten der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses während dieser Zeit nicht fort. Daher gilt in der Elternzeit auch kein Kindergeldanspruch.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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