Teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 12.06.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Aufwendungen für eine leerstehende, aber eigentlich auf Vermietung angelegte Wohnung auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige belegbar seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht aufgegeben hat.