Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 07.05.2014 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Vorsteueraufteilung für die Herstellungskosten eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Bestehen jedoch erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufteilbar.