Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme vermeintlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen
von Björn Keller
Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Das betrifft mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler.