Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 14.10.2015 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass das Zuordnungswahlrecht nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen gilt, nicht aber für den Bezug von sonstigen Leistungen. Diese sind gemäß § 15 Abs. 4 UStG entsprechend ihrer beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Im strittigen Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines im Jahre 2003 fertiggestellten Gebäudes, das zu 20 % der Gesamtwohnfläche von ihrem Ehemann, einem selbständigen Steuerberater, als Büro genutzt wird.