Verfassungsmäßigkeit der Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um den Anteil zumutbarer Belastungen
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinen Urteilen vom 02.09.2015 (VI R 32/13, VI R 33/13), dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.