Private Nutzung von betrieblichen Brennstoffzellenfahrzeugen
von Björn Keller
Mit seinem Schreiben vom 24.01.2018 nahm der Bundesminister für Finanzen Stellung zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für die private Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen. In die Regelungen des Bezugsschreibens vom 05.06.2014 waren bislang Brennstoffzellenfahrzeuge nicht einbezogen, da die allgemeine Marktgängigkeit noch nicht gegeben war. Nun wurde festgelegt, dass diese Regelungen auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist vergleichbar mit der im Fahrzeug gespeicherten Energie bei Brennstoffzellenfahrzeugen. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
Hintergrund: Die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen kann unter bestimmten Umständen pauschal um die Kosten, die auf die Batteriespeichersysteme entfallen, gekürzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz