Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

von Björn Keller

Verwendet ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht deswegen den Gewinn durch einen Unsicherheitszuschlag erhöhen. Dies entschied das FG Köln mit seinem Urteil vom 07.12.2017 (15 K 1122/16). Im Streitfall verwendete der Kläger auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert erzeugt wurden. Sie bildeten eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, allerdings bauten diese nicht numerisch aufeinander auf. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt sah in der Art der Ermittlung der Rechnungsnummern einen schwerwiegenden Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen Unsicherheitszuschlag rechtfertige. Die Buchführung müsse dem konkreten Besteuerungszweck, hier dem Nachweis der vollständigen Erfassung der Betriebseinnahmen, dienen. Anhand des benutzten Nummernsystems könne im Streitfall eine unvollständige Erfassung der Betriebseinnahmen nicht ausgeschlossen werden. Die nicht fortlaufende Nummerierung verhindere, dass die Vollständigkeit der Belegsammlung von der Finanzbehörde nachvollzogen und nachgeprüft werden könne. Dem folgte das FG Köln mit seinem Urteil nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Nach seiner Überzeugung besteht keine gesetzliche Pflicht für eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern. Zwar verlange § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG die Angabe einer fortlaufenden Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Die Vorschrift steht aber nach Überzeugung des FG im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können. Die Revision wurde zugelassen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz