Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 07.02.2018 (V B 105/171) befasste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, ob es sich bei der Photovoltaik-Anlage und der nachträglich erworbenen Speicherbatterie um ein einheitliches oder getrenntes Zuordnungsobjekt handelt. Er stellte klar, dass eine Photovoltaik-Anlage im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sogenannten Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt, und einem Einspeisezähler besteht. Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Die Rechtsfrage, ob die zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaik-Anlage zu einer umsatzsteuerrechtlich getrennten Bewertung führen kann, hat demzufolge für die nachträgliche Anschaffung eines Stromspeichers keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde eines Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wurde daher abgelehnt. Dieser übte mit seiner Photovoltaik-Anlage unstrittig eine unternehmerische Tätigkeit aus. Er hatte nachtäglich einen Stromspeicher angeschafft, für den er einen Vorsteuerabzug begehrte. Auch seine Auffassung, dass jedenfalls ein Wechselrichter zu den Bestandteilen der Photovoltaik-Anlage gehöre, wurde entkräftet. Die Anlage war bereits mit zwei erforderlichen, für die Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins öffentliche Netz, sogenannten Solarwechselrichtern ausgestattet und damit voll funktionsfähig. Der zusätzliche Wechselrichter diente daher nicht der Erzeugung und Einspeisung des Stroms, sondern dazu, den erzeugten Solarstrom in größeren Mengen als vorher selbst verbrauchen zu können. Er eine andere Funktion als die Photovoltaik-Anlage. Ohne Erfolg rügte der Kläger schließlich, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, inwieweit ein Kraftwerks-Eigenverbrauch vorgelegen und zu einer unternehmerischen Nutzung der Gesamtanlage geführt habe. Das FG muss zwar die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben, die Zuziehung eines Sachverständigen steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hat es die nötige Sachkunde selbst, muss es keinen Sachverständigen hinzuziehen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz