Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

von Björn Keller

Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.04.2018 (VI R 51/16). Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Diese ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG für das Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Steuerbilanz zum 30.06.2010 wies einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Errichtung eines Schweinestalls aus. Dieser wurde im Jahr 2005 errichtet und ab Juli 2010 an einen anderen Landwirt verpachtet. Das Darlehen bediente der Kläger aber weiterhin. Zum 31.12.2010 gab er den Betrieb ganz auf. Im Rahmen einer Außenprüfung löste das Finanzamt den passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz zum 31.12.2010 erfolgswirksam auf und erhöhte den laufenden Gewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.07. bis 31.12.2010 entsprechend. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Nach seiner Auffassung ist der strittige passive Rechnungsabgrenzungsposten nicht zu Gunsten des laufenden Gewinns aufzulösen, sondern beim Betriebsaufgabeergebnis zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des FG. Er stellte zunächst klar, dass der bezogene Zinszuschuss am jeweiligen Bilanzstichtag nur insoweit abzugrenzen ist, wie er den Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellt. Das bedeutet, dass eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag zumindest zeitanteilig noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen muss. Im konkreten Fall war der Kläger deshalb verpflichtet, in seiner letzten Schlussbilanz auf den 31.12.2010 noch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten für den ihm gewährten Zinszuschuss zu bilden, da das Darlehen noch bestand und er als zeitraumbezogene Gegenleistung den mit dem geförderten Darlehen einhergehenden Kapitaldienst schuldete. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten war demzufolge auch in der letzten normalen Schlussbilanz weiterhin zu passivieren. Das bezuschusste Darlehen selbst aber wurde durch die Betriebsaufgabe zu Privatvermögen. Somit lag der damit einhergehende Kapitaldienst nicht mehr im steuerbaren Bereich. Deshalb konnte trotz fortbestehender Verpflichtung in der Aufgabebilanz kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Denn dessen Auflösung stand nicht nur in einem engen zeitlichen, sondern auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe. Würde er in der letzten Schlussbilanz aufgelöst, unterläge eine zuvor aufgrund des Realisationsprinzips passiv abgegrenzte Einnahme entgegen der gesetzlichen Intention zusammengeballt der Einkommensteuer. Es war deshalb richtig, den auf einer Auflösung eines Bilanzpostens beruhenden außerordentlichen Ertrag dem Aufgabegewinn zuzuordnen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz