Steuerabzug aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten

von Björn Keller

Mit Schreiben vom 03.04.2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen verbindliche Regelungen für den Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG aus der Überlassung von rechten und gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und adäquaten Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Demnach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG geleistet. Daher besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung keine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV. Das betrifft Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, Werbung über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung sowie vergleichbare sonstige Onlinewerbung. Die Regelung gilt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen eine fällige Vergütung vereinbart wurde (beispielsweise Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share). Diese Festlegungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zurück