Kein Verlustausgleich mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12.03.2019 (IX R 34/17) entschied, kann ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern. Im behandelten Fall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 bereits in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet. Anlass war eine für diese Jahre durchgeführte Außenprüfung, die zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens führte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen ist. Finanzamt, FG und letztlich auch der Bundesfinanzhof lehnten dies jedoch ab. Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung in § 10 Abs. 4b EStG zu einem Hinzurechnungsbetrag. Bislang war ungeklärt, ob der Hinzurechnungsbetrag, vergleichbar mit einer Einkunftsart, den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag ausgeglichen werden kann. Dieser ist nach einschlägiger gesetzlicher Regelung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Bundesfinanzhof legte nun in seinem Urteil fest, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen erhöht. Er begründete die Ablehnung einer Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprünglich gezahlte Kirchensteuer als negative Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 € beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von früheren Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt haben. Der Bundesfinanzhof unterstützt mit seinem Urteil den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Vereinfachung der Abläufe.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz