Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

von Björn Keller

Sogenannte Erstattungszinsen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der BFH mit Urteil vom 15.06.2010 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert. Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Nach neuester Rechtsprechung sind nun Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich. Der BFH hält dabei an dem in § 12 Nr. 3 EStG geregelten Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen fest, ändert jedoch die Beurteilung der Erstattungszinsen, die bislang als steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen wurden.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 will der Gesetzgeber durch eine Anpassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG klarstellen, dass Erstattungszinsen auch weiterhin steuerpflichtig sein sollen - die Rechtsprechung des BFH wird insofern von der Finanzverwaltung nicht übernommen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 will der Gesetzgeber durch eine Anpassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG klarstellen, dass Erstattungszinsen auch weiterhin steuerpflichtig sein sollen - die Rechtsprechung des BFH wird insofern von der Finanzverwaltung nicht übernommen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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