Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung von Gewerbeobjekten
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 20.07.2010 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen ist. Insbesondere bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeobjekten wird damit die Anerkennung von Verlusten erschwert.