Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung von Gewerbeobjekten

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 20.07.2010 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen ist. Insbesondere bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeobjekten wird damit die Anerkennung von Verlusten erschwert. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig zielstrebig und auch nicht effektiv. Vor allem durch Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung erzielte er erhebliche Werbungskostenüberschüsse. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Ergebnisse der Vorinstanzen, die mangels hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht in den Streitjahren die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannten. Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, wovon bei Wohnimmobilien auch grundsätzlich auszugehen ist. Bei Gewerbeimmobilien ist diese Absicht im Einzelfall konkret festzustellen. Im Zweifel trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Ist beispielsweise ein Objekt aufgrund seiner baulichen Gestaltung nicht vermietbar, so muss der Steuerpflichtige - will er seine Vermietungsabsicht belegen – zielorientiert darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Veränderungen, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Nimmt er untätig den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den ernsthaften Entschluss zu vermieten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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