Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß

von Björn Keller

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 08.09.2010 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert. Es hat insbesondere festgestellt, dass es nicht zwingend einer zeitlichen Befristung des als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags bedarf.
Grundlage der Entscheidung war eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, mittels derer die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 überprüft werden sollte. Die Vorlage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die über mehr als ein Jahrzehnt andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von der Ergänzungsabgabe als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel nicht vereinbar sei. Weiterhin vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass eine nachhaltige Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch die Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe. Zudem hätte der Solidaritätszuschlag schon wegen der in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Steuerermäßigungen entfallen müssen. Das Bundesverfassungsgericht ist schlussendlich keinem der Punkte gefolgt und hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig sei, weil sich das Finanzgericht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Dies erscheint grundsätzlich leider auch schlüssig. Insbesondere die These des Finanzgerichtes, wonach der Solidaritätszuschlag auf Grund in den letzten Jahren erfolgter Steuerermäßigungen hätte entfallen müssen, kann nur als netter Versuch gewertet werden, denn der durchschnittliche Steuerbürger dürfte sich fragen, welche tatsächlichen und spürbaren Steuerermäßigungen das Finanzgericht meint!
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Politik mit diesem Urteil umgehen wird.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
 
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