Keine Betriebsausgaben ohne Nennung der Empfänger

von Björn Keller

Das Finanzgericht Hamburg wies mit seinem Urteil vom 07.09.2010 die Klage eines Taxiunternehmers ab, der – nach Auffassung des Finanzamts – Umsätze zu niedrig angegeben hat, sodass diese durch das Finanzamt geschätzt wurden. Gegen die Umsatzschätzung klagte er nun erfolglos. Ausgangspunkt war, dass eine im Vorfeld beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen ergab – wie fehlende Schichtzettel, Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge. Das Finanzamt erließ daraufhin auf Basis von Umsatzschätzungen für die strittigen Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer erheblichen Steuernachzahlung führten. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte in seinem Urteil nicht nur die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Umsätze, sondern billigte auch die Anwendung der  Vorschrift des § 160 Abgabenordnung, wonach Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzverwaltung, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt. Die Schätzungsmethode führte beim Taxiunternehmer zu jährlich mehr Umsätzen und infolgedessen eigentlich auch zu mehr Betriebsausgaben, sodass sich der Mehrgewinn in einem für den Kläger erträglichen Rahmen bewegt hätte. Aufgrund seiner Weigerung, dem Finanzamt die Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben zu benennen, blieben diese Betriebsausgaben jedoch unberücksichtigt mit der Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlugen. Der Kläger musste aufgrund mangelnder Kooperation dafür einstehen, dass letztlich mit seiner Hilfe andere Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen erhalten können. Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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