Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 13.04.2012 ein Schreiben zur steuerlichen Einordnung und Behandlung der von einem Arbeitgeber für ein berufsbegleitendes Studium übernommenen Studiengebühren. Hierbei werden insbesondere Ausnahmefälle dargestellt, in denen die Übernahme von Studiengebühren nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Mit seinem Urteil vom 06.03.2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Aufnahme von Geschäften mit geändertem Geschäftsgegenstand unter der Verwendung eines „leer“ gewordenen Geschäftsmantels als wirtschaftliche Neugründung einer GmbH zu behandeln ist. Diese ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 09.02.2012, dass eine Bildungseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts bzw. -studiums aufgesucht wird.
Der Bundesfinanzhof definierte mit Beschluss vom 10.01.2012 Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in einem zum Vorsteuerabzug berechtigenden Abrechnungspapier und stellte sogleich eine einheitliche Rechtsprechung sicher. Der Vorsteuerabzug setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Rechnung voraus, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht.
Mit Urteil vom 19.10.2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass Gagen für eine männliche Stripgruppe von der Umsatzsteuer befreit sein oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können.