Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 09.02.2012, dass eine Bildungseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts bzw. -studiums aufgesucht wird.
Der Bundesfinanzhof definierte mit Beschluss vom 10.01.2012 Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in einem zum Vorsteuerabzug berechtigenden Abrechnungspapier und stellte sogleich eine einheitliche Rechtsprechung sicher. Der Vorsteuerabzug setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Rechnung voraus, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht.
Mit Urteil vom 19.10.2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass Gagen für eine männliche Stripgruppe von der Umsatzsteuer befreit sein oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können.
Die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot kann rechtswidrig sein. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 28.09.2011. Ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angeordnete Außenprüfung im Sinne von § 193 Abs. 1 AO ein in irgendeiner Weise umsetzbares Ergebnis haben könnte.
Das Bayerische Landesamt für Steuern nahm in einer Verfügung vom 17.02.2012 zu Fällen Stellung, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Fotovoltaikanlage beziehen.