Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums

von Björn Keller

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 09.02.2012, dass eine Bildungseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts bzw. -studiums aufgesucht wird. Demzufolge sind Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung wie Dienstreisen in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Bislang konnte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine berufliche Aus- oder Fortbildung, die die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, wird damit als eine vorübergehende und nicht auf Dauer angelegte Bildungsmaßnahme bewertet. Im ersten Fall (VI R 44/10) wurden die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Im zweiten Fall (VI R 42/11) wurden die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe  gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG  berücksichtigt. Voraussetzung ist natürlich, dass der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand auch tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale ist das ohne Belang.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Entfernungspauschale für offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildung bei späterer im Ausland ausgeübter Tätigkeit

Zurück