Haftungsumfang bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 06.03.2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Aufnahme von Geschäften mit geändertem Geschäftsgegenstand unter der Verwendung eines „leer“ gewordenen Geschäftsmantels als wirtschaftliche Neugründung einer GmbH zu behandeln ist. Diese ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen.