Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Abrechnungspapiere

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof definierte mit Beschluss vom 10.01.2012 Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in einem zum Vorsteuerabzug berechtigenden Abrechnungspapier und stellte sogleich eine einheitliche Rechtsprechung sicher. Im zugrunde liegenden Streitfall ging es darum, ob eine GmbH in den Streitjahren 1997 bis 1999 zum Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Handelsvertreter, die für sie arbeiteten, berechtigt war. Im Text der Gutschriften hieß es lediglich, "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen erhalten Sie eine Gutschrift in Höhe von ..." Die Umsatzsteuer wurde gesondert ausgewiesen. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften und erließ für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide. Auch das FG wies eine Klage als unbegründet ab, da die Gutschriften nicht die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG a. F. erfüllten und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Zudem sei ein Bezug zwischen erteilter Gutschrift und konkreter Leistung nicht erkennbar. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansichten der Vorinstanzen und betonte, dass der Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung eine Rechnung voraussetzt, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht, was im vorliegenden Fall aufgrund der allgemeinen Angabe von Vorauszahlungen nicht gegeben sei.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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