Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar
von Björn Keller
Die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 SGB X, die sogenannten Praxisgebühren, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.07.2012. Grundsätzlich können Steuerpflichtige gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abziehen.